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Erbrecht
Was geschieht ohne Testament?
Wenn kein Testament vorliegt, so tritt die so genannte gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass neben
dem Ehegatten die Verwandten je nach dem Grad der Verwandtschaft erben, meist also mehrere Personen, die dann
zusammen eine so genannte Erbengemeinschaft bilden.
Mit welcher Erbquote dabei ein Ehegatte erbt, bestimmt sich nach dem Güterstand, in dem die Ehepartner leben.
Wurde kein notarieller Ehevertrag geschlossen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft.
Die Erbengemeinschaft aber hat es in sich. Denn diese muss sich meist einstimmig einigen, was mit dem
Nachlass geschehen soll. Selten läuft das ohne Konflikte ab.
Rechtzeitige Vorsorge zu Lebzeiten stellt sicher, dass der Wille des Erblassers auch tatsächlich ausgeführt
wird und kann verhindern, dass die Rechtsstreitigkeiten die Zeit nach einem Todesfall belasten oder den
Familienbetrieb gefährden.
Dabei sind die Besonderheiten des Vermögens (Immobilien, Wertpapiere und Aktien oder auch Vermögen im
Ausland) und mögliche Pflichtteile genauso in die Überlegungen mit einzubeziehen wie die Belange der
Familienmitglieder, der Geschäftspartner oder des Unternehmens.
Das Testament
Wer das nicht möchte, muss eine letztwillige Verfügung errichten, entweder in Form eines eigenhändigen
Testaments, eines gemeinschaftlichen Testaments (unter Ehegatten) oder eines (notariellen) Erbvertrags.
Man kann in einem Testament einen oder mehrere Erben einsetzen. Man kann aber auch regeln, wer welche
Erbanteile bekommt, wie die Erben den Nachlass untereinander verwalten bzw. verteilen sollen oder weitere
Personen mit einem Vermächtnis bedenken. Das heißt, dass diese dann einen schuldrechtlichen Anspruch darauf
haben, einen bestimmten Vermögensteil, wie z.B. ein bestimmtes Schmuckstück oder eine Wohnrecht zu bekommen,
ohne dass sie "Erben" werden.
In vielen Fällen macht es Sinn, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der die Auseinandersetzung des
Nachlasses durchführt oder per Dauertestamentsvollstreckung das Vermögen verwaltet und sichert, bis die
Kinder des Erblassers ihre Ausbildung vollendet haben.
Und es können verschiedene weitere Auflagen und Anordnungen getroffen werden, etwa welche Art der Bestattung
gewünscht wird, oder dass eine bestimmte Summe einem wohltätigen Verein zukommen soll.
Beistand im Nachlassverfahren
Erben bedeutet nicht immer einen Vermögenszuwachs des Erben oder der Erbengemeinschaft. Denn der Erbe tritt
Kraft Gesetzes die Nachfolge des Erblassers in allen Rechten und Pflichten an. Somit gehen auch sämtliche
Schulden des Erblassers auf den Erben über. Zudem kann auch der Erbfall selbst Kosten verursachen.
Mit dem Erbfall beginnen verschiedene Fristen zu laufen, etwa die Ausschlagungsfrist (in der Regel 6 Wochen)
oder die Anzeigefrist bei der Lebensversicherung (u.U. nur 24 Stunden!).
Will der Erbe die Erbschaft antreten, sollte so bald als möglich ein Erbschein beim zuständigen
Nachlassgericht beantragt werden. Denn nur mit diesem Papier, welches den Erben als rechtmäßige Nachfolger
des Erblassers ausweist, kann in der Regel gegenüber Banken und Behörden über die einzelnen Vermögenswerte
verfügt werden.
Pflichtteil
Die Geltendmachung, oder die Abwehr, von Pflichtteilsansprüchen hat es schließlich in sich.
Denn der Pflichtteil ist ein reiner Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben, gilt nur für nahe Verwandte
bzw. für den Ehegatten und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Also muss der Nachlass vom Erben dokumentiert und bewertet werden.
Wobei hier auch Vorempfänge, die der Erblasser an Abkömmlinge geleistet hat, Geschenke an Dritte,
Nießbrauchs- und Wohnrechte oder Lebensversicherungen genauso eine Rolle spielen können wie unterschiedliche
Auffassungen zu Immobilienwerten, zu zahlende Vermächtnisse oder Pflegeleistungen eines Angehörigen an den
Erblasser.
Das Behindertentestament
Unter einem solchen Testament versteht man einen Regelung, mit der versucht wird, den Zugriff des
Sozialhilfeträgers auf den Erbteil eines behinderten, sozialhilfebedürftigen Kindes auszuschließen, dem
Kind aber dennoch etwas zuzuwenden, damit dessen Leben erleichtert wird. Denn im Sozialrecht gilt: Wer
eigenes Vermögen hat, muss dieses zuerst verbrauchen. Der Erbanspruch des behinderten Kindes kann auf den
Sozialhilfeträger übergeleitet werden und das Kind geht dann leer aus.
Um dies zu vermeiden werden verschiedene Regelungselemente des Erbrechts so miteinander kombiniert, dass dem
Behinderten die Extras, die ihm das Leben erleichtern, bezahlt werden können, ohne dass das Sozialamt
Zugriff auf das Erbe erhält.
Aber Vorsicht: Bei der Erstellung eines Behindertentestaments sind viele Details zu beachten. Etwa Größe
und Art des zu vererbenden Vermögens und die Verwandtschaftsverhältnisse. Oder auch die besonderen Bedürfnisse
des behinderten Kindes. Und auch nach Testamentserstellung muss das Testament den geänderten Lebensumständen
angepasst werden, etwa, wenn einer der Erben vorverstirbt, eines der Kinder eine finanzielle Ausstattung
erhält oder das Vermögen größer wird.
Geschiedenentestament
Bei dieser Sonderform eines Testaments wird sichergestellt, dass der geschiedene Ehegatte keinen Zugriff auf
das Vermögen des Erblassers erhält.
Zwar ist dessen gesetzliches Erbrecht nach § 1933 BGB ab einem bestimmten Zeitpunkt im Scheidungsverfahren
ausgeschlossen, jedoch könnte dieser als Sorgeberechtigter eines minderjährigen Kindes Zugriff auf das
Vermögen erlangen, oder beim späteren Versterben des Kindes dessen Erbe werden.
Der Fiskus erbt mit
Bei jedem Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft fällt grundsätzlich Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an.
Je nach Verwandtschaftsgrad zum Schenker oder Erblasser fällt der Erwerber in eine von drei Steuerklassen
und hat bestimmte Freibeträge, die alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden können. Die zu zahlende
Erbschaftssteuer richtet sich nach der Höhe des Vermögenszuwachses beim Steuerpflichtigen.
Stiftungen
Möchte eine Erblasser auch über seinen Tod hinaus bestimmte Zwecke fördern und ist das zur Verfügung
stehende Vermögen groß genug, so bietet sich die Gründung einer Stiftung an.
Stiftungen sind juristische Personen und dienen meist gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, können aber
auch Familienmitglieder fördern und unterstützen. Wesentliches Merkmal einer Stiftung ist dabei der Umstand,
dass der Stiftung das Stiftungsvermögen in der Regel erhalten bleibt und die Begünstigten nur in den Genuss
der Erträge der Stiftung gelangen.
Wichtig dabei ist, die Satzung schon zu Lebzeiten bestmöglich auszugestalten. Denn eine Stiftung "lebt"
der Theorie nach ewig, die Satzung sollte also auch in einigen hundert Jahren noch Sinn ergeben. Zusätzlich
müssen die Verwaltungs- und Kontrollorgane der Stiftung so gestaltet werden, dass der Stiftungszweck nicht
gefährdet wird.
Unternehmensanteile
Die Vererbung von Anteilen an Unternehmen richtet sich nach der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens sowie
nach den vereinbarten Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
Dabei muss beachtet werden, dass gesellschaftsrechtliche Regelungen den erbrechtlichen immer vorgehen.
Ist also etwa im Gesellschaftsvertrag einer OHG die Vererblichkeit des Anteiles ausgeschlossen worden, so
können die Erben hinsichtlich des Unternehmens leer ausgehen, obwohl der Erblasser doch gerade die
Einnahmen aus dem Unternehmen als Versorgungsgrundlage seiner Familie wollte.
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