|
|
|
|
|
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Warum vorsorgen?
Jeder von uns kann aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit in die Lage kommen, dass er sich nicht mehr
selbst um seine Angelegenheiten kümmern kann.
So wie ein Testament die Zeit nach dem Todesfall regelt, kann man mit einer so genannten Vorsorgevollmacht
bestimmen, was in der Zeit vorher geschehen soll.
Und damit unliebsamen Überraschungen vorbeugen sowie die Angehörigen ganz erheblich entlasten.
Leider sind aber viele der von verschiedensten Organisationen, Behörden oder Verlagen angebotenen
"unterschriftsreifen" Formulierungsmuster rechtlich fehlerhaft.
Die Folge: Die angestrebte Bevollmächtigung wird erschwert oder vollständig unmöglich gemacht.
Der Wille des Vollmachtgebers, der sich gut vorbereitet wähnt, kann nicht ausgeführt werden.
Im Interesse einer wirksamen Vorsorge sollte die Gestaltung der Vollmachten daher von einem
spezialisierten Juristen ausgeführt werden.
Was gehört alles dazu?
Eine Vorsorgevollmacht sollte dabei eine Generalvollmacht, eine Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten,
eine Patientenverfügung und eine Betreuungsverfügung umfassen.
Daneben sollte natürlich auch die Erbfolge und die finanzielle Vorsorge für den Pflegefall geregelt sein.
Notarielle Beurkundung
Eine Vorsorgevollmacht sollte auch notariell beurkundet werden.
Dadurch wird die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung nicht in Frage
gestellt und die Ernsthaftigkeit der getroffenen Regelungen nach außen dokumentiert.
Banken und Behörden akzeptieren in der Regel nur Vollmachten, die notariell oder bankintern beurkundet wurden.
Um Kosten zu sparen, kann dies in einer einzigen Urkunde erfolgen, von denen dann für die einzelnen
Bevollmächtigten Auszüge erstellt werden.
Hinterlegung
Die beste Vollmacht nützt nichts, wenn niemand weiß, dass es sie gibt oder sie niemand findet.
Unbedingt empfehlenswert ist daher eine Hinterlegung beim zuständigen Vormundschaftsgericht sowie
zusätzlich die Registrierung im Register für Vorsorgevollmachten bei der Bundesnotarkammer.
Kostenfalle Pflege im Alter
Heimplätze werden immer teuerer. Ein betreuter Heimplatz kostet bei uns heute im Schnitt ab € 3.000.-
aufwärts.
Die in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen Leistungen (€ 1.612.- für Pflegegrad 3) reichen
aber in der Regel nicht aus, einen betreuten Heimplatz zu bezahlen.
Wenn dann auch noch Rente oder Pension die Finanzierungslücke nicht abdecken kann, greift der
Sozialhilfeträger auch auf das Vermögen des Pflegebedürftigen zurück.
Außerdem gilt: Kinder haften für ihre Eltern - so sieht es zumindest das Bundessozialhilfegesetz vor.
Sollte das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht reichen, so werden u.U. die nächsten Verwandten zur Kasse
gebeten.
Rechtzeitige Vorsorge ist daher in jedem Fall angezeigt, um unliebsamen Überraschungen vorzubeugen,
den Kindern im Alter nicht "auf der Tasche zu liegen" oder das Familienvermögen zu erhalten.
|
|